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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 11.05.2007 - 3 Ws 470/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6088
OLG Frankfurt, 11.05.2007 - 3 Ws 470/07 (https://dejure.org/2007,6088)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.05.2007 - 3 Ws 470/07 (https://dejure.org/2007,6088)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07 (https://dejure.org/2007,6088)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 140 StPO, § 141 Abs 4 StPO, § 238 Abs 2 StPO, § 304 Abs 1 StPO
    Pflichtverteidigung: Erfordernis der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers bei Auftritt von zwei Staatsanwälten

  • IWW
  • Judicialis

    StPO § 140

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140
    Pflichtverteidigerbestellung; Verteider; Anwalt; Rechtsanwalt; Pflichtverteidiger; Anzahl; Zahl; Staatsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erfordernis der Bestellung zweier Pflichtverteidiger aufgrund des Auftretens zweier Staatsanwälte auf der Anklageseite; Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers als Ermessensentscheidung des Gerichts

  • bonell-collegen.de (Kurzinformation)

    Zwei Staatsanwälte rechtfertigen keinen zweiten Pflichtverteidiger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3143 (Ls.)
  • NStZ-RR 2007, 244
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93

    Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2007 - 3 Ws 470/07
    Dies gilt auch bei einer Entscheidung des Vorsitzenden während laufender Verhandlung (BGHSt 39, 310; Laufhütte, in: KK-StPO, 49. Auflage, § 141 Rn 10 mwN).
  • BGH, 28.08.2000 - 5 StR 300/00

    Versuch der Strafvereitelung (Aufforderung zur Flucht des Mitangeklagten);

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2007 - 3 Ws 470/07
    Dies gilt namentlich, wenn der Antragsteller nicht über einen Verteidiger verfügt, wohl aber der Mitangeklagte (AG Saalfeld, StV 149, 604; NStZ 2002, 119; LG Oldenburg, StV 2001, 108), oder wenn dem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist bzw. sich der Nebenkläger auf eigene Kosten eines Rechtsanwaltes als Beistand bedient (OLG Saarbrücken, NStZ 2006, 718; Laufhütte, § 141 Rn 24).
  • OLG Saarbrücken, 20.03.2006 - Ss 15/05

    Verteidigerbestellung: Waffengleichheit zwischen Beschuldigtem und Nebenkläger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2007 - 3 Ws 470/07
    Dies gilt namentlich, wenn der Antragsteller nicht über einen Verteidiger verfügt, wohl aber der Mitangeklagte (AG Saalfeld, StV 149, 604; NStZ 2002, 119; LG Oldenburg, StV 2001, 108), oder wenn dem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist bzw. sich der Nebenkläger auf eigene Kosten eines Rechtsanwaltes als Beistand bedient (OLG Saarbrücken, NStZ 2006, 718; Laufhütte, § 141 Rn 24).
  • BGH, 31.08.2020 - StB 23/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers

    Auf der Grundlage des - vor dem 13. Dezember 2019 gültigen - alten Rechts war für die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers anerkannt, dass dem Vorsitzenden des Gerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235, 236; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6 (insoweit in StraFo 2009, 517 nicht abgedruckt); ferner SSWStPO/Beulke, 4. Aufl., § 141 Rn. 47; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 140 Rn. 22, § 141 Rn. 9; KK/Willnow, StPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 13).
  • BGH, 24.03.2022 - StB 5/22

    Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten

    Dessen Beurteilung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht erfordert, kann das Beschwerdegericht daher nur beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält; anderenfalls hat es sie hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 144 Rn. 12; s. zur weiterhin relevanten älteren Rechtsprechung etwa KG, Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235, 236; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6).

    c) Der Einwand des Verteidigers des Angeklagten, der Generalbundesanwalt sei in der Hauptverhandlung mit zwei Staatsanwälten vertreten, verfängt nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07; NStZ-RR 2007, 244; ebenso HansOLG Bremen, Beschluss vom 30. April 2021 - 1 Ws 24/21, juris Rn. 20 a.E.; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, § 141 Rn. 5; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 141 Rn. 9).

  • OLG Köln, 03.12.2010 - 1 RVs 213/10

    Notwendige Verteidigung im Falle des Vorwurfes eines qualifizierten Körperdelikts

    Kann hierdurch die Verteidigung beeinträchtigt werden, so ist nach dem Grundgedanken der Bestimmung auf Seiten des Angeklagten ebenfalls die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich (Senat a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 312 = StV 2009, 12; OLG München NJW 2006, 789; OLG Saarbrücken NStZ 2006, 718; OLG Zweibrücken StraFo 2005, 28 = StV 2005, 491; OLG Hamm VRS 106, 453 = StraFo 2004, 242; OLG Koblenz B. v. 17.12.2003 - 2 Ws 910/03 = BeckRS 2003 30336020; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112 = StV 2002, 237; OLG Hamm StV 1991, 11; s. noch OLG Frankfurt B. v. 11.05.2007 - 3 Ws 470/07 -, zitiert nach Juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 140 Rz. 31; Lüderssen/Jahn in: Löwe-Rosenberg,, StPO, 26. Auflage 2007, § 140 Rz. 101; Wohlers in SK-StPO, § 140 Rz. 52).
  • OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21

    Eingeschränktes Prüfungsrecht des Beschwerdegerichtes bei Ablehnung weiteren

    Dieser eingeschränkte Prüfungsumfang war bereits auf Grundlage des alten Rechts, d.h. vor dem Inkrafttreten des § 144 Abs. 1 StPO, anerkannt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.08.2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2002 - 2 Ws 242/02, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2007 - 3 Ws 470/07 - juris Rn. 5, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2020 - 5 Ws 374/10, juris Rn. 18, NStZ 2011, 235; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6).

    Auch der Umstand, dass auf der Anklageseite zwei Staatsanwälte auftreten, erfordert entgegen der Auffassung der Verteidigung für sich genommen ebenfalls nicht die Bestellung zweier Pflichtverteidiger (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2007 - 3 Ws 470/07, juris Ls.).

  • OLG Stuttgart, 22.11.2012 - 4a Ws 151/12

    Pflichtverteidigerbestellung: Selbstverteidigungsunfähigkeit bei verteidigtem

    Zwar kann der Angeklagte auf zahlreiche Rechtsprechung verweisen, die die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung bei verteidigtem Mitangeklagten entweder uneingeschränkt (OLG Celle, StV 2006, 686; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 244; LG Bremen, StV 2005, 81; LG Freiburg, StraFo 2009, 384; LG Kassel, Beschluss vom 11. Februar 2010, 3 Qs 27/10, zitiert nach juris; LG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009, 111 Qs 312/09, zitiert nach juris; LG Magdeburg, Beschluss vom 29. September 2010, 21 Qs 805 Js 70914/10, zitiert nach juris; AG Saalfeld, NStZ-RR 2000, 219), oder zumindest dann annimmt, wenn die bloße Möglichkeit einer gegenseitigen Bezichtigung von verteidigten und nicht verteidigten Angeklagten besteht (OLG Brandenburg, NStZ-RR 2002, 184; LG Oldenburg, Beschluss vom 07. August 2000, 1 Qs 118/00, zitiert nach juris; LG Kiel, Beschluss vom 10. Oktober 2008, 32 Qs 146/08, zitiert nach juris; ähnlich aber letztlich offen gelassen OLG Hamm, StV 2009, 85).
  • OLG Köln, 15.07.2013 - 2 Ws 384/13

    Überprüfung der Ermessensentscheidung der Bestellung eines weiteren

    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Verteidigung nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger möglich erscheint (OLG Stuttgart, NJOZ 2012, 213; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 244).Das Verfahren ist nicht von einem solchen Umfang bzw. derartigen Schwierigkeit, dass eine ordnungsgemäße Verteidigung allein durch Rechtsanwalt U in Frage gestellt wäre.

    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Verteidigung nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger möglich erscheint (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 244).

    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Verteidigung nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger möglich erscheint (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 244).Das ist bei objektiver Betrachtung vorliegend nicht der Fall.Insoweit kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Senatsbeschluss vom 18.04.2013 in Verbindung mit dem Senatsbeschluss vom 25.04.2013 Bezug genommen werden (Bl. 2159 ff., 2394 f. d. A.).

  • OLG Celle, 29.07.2008 - 1 Ws 339/08

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen über die Beiordnung von

    OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 244.
  • LG Itzehoe, 12.01.2012 - 1 Qs 3/12

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Verfahren mit mehreren Beschuldigten aus

    Diese Möglichkeit stünde dem unverteidigten Beschwerdeführer nicht ohne weiteres zur Verfügung (LG Magdeburg, Beschluss vom 29.09.2010 - 21 Qs 805 Js 70914/10; LG Kiel, Beschluss vom 10.10.2008 - 32 Qs 146/08; vgl. auch: LG Kassel, Beschluss vorn 11.02.2010 - 3 Qs 27/10; LG Köln, Beschluss vom 23.07.2009 - 111 Qs 312/09; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2007 - 3 Ws 470/07).
  • LG Köln, 23.07.2009 - 111 Qs 312/09

    Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers auf Grund eines dem

    Allerdings gebietet es das Prinzip der "Waffengleichheit", dass auch dem Beschwerdeführer ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.1.2009 dem Mitangeklagten des Beschwerdeführers einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2007, 244; LG Oldenburg StV 2001, 108; AG Saalfeld NStZ-RR 2002, 119).
  • OLG Hamburg, 30.01.2013 - 3 Ws 5/13

    Strafverfahren: Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Beiordnung eines

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers aus Gründen des fairen Verfahrens und des Grundsatzes der Waffengleichheit geboten sein kann, namentlich, wenn der Antragsteller nicht über einen Verteidiger verfügt, wohl aber der Mitangeklagte (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 244 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 13.08.2012 - 1 Ws 343/12

    Pflichtverteidigung: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.07.2007 - 5 C 40.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5427
BVerwG, 05.07.2007 - 5 C 40.06 (https://dejure.org/2007,5427)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 C 40.06 (https://dejure.org/2007,5427)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 2007 - 5 C 40.06 (https://dejure.org/2007,5427)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    UVG §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2
    Leistungshöchstdauer von Unterhaltsvorschussleistungen; Anrechnung von Leistungszeiten nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung/Rückzahlung von Unterhaltsleistungen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    UVG §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2
    Anrechnung von Leistungszeiten nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung/Rückzahlung von Unterhaltsleistungen; Aufhebung; Bewilligungsbescheid; Höchstdauer; Leistungshöchstdauer; Leistungshöchstdauer von Unterhaltsvorschussleistungen; Rückabwicklung; ...

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen auf die Leistungshöchstdauer; Anrechnung von Leistungszeiten nach Aufhebung der Bewilligung und Rückzahlung von Unterhaltsleistungen; Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG)

  • Judicialis

    UVG § 3; ; UVG § 5 Abs. 1; ; UVG § 5 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    UVG § 3 § 5 Abs. 1, 2
    Jugendhilferecht - Leistungshöchstdauer von Unterhaltsvorschussleistungen; Anrechnung von Leistungszeiten nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung/Rückzahlung von Unterhaltsleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3143
  • FamRZ 2007, 1979
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

    Die finanziellen Belastungen, denen alleinerziehende Elternteile dadurch ausgesetzt sind, dass sie die Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Kinder gegen den jeweils anderen Elternteil verfolgen müssen und zugleich gemäß § 1607 BGB verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auch für den von dem jeweils anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufzukommen, sollten durch die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen gemildert werden (BTDrucks 8/1952 S. 6 und BTDrucks 8/2774 S. 11; vgl. auch Urteil 5. Juli 2007 - BVerwG 5 C 40.06 - Buchholz 436.45 § 3 UVG Nr. 1 Rn. 11).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 7 A 10552/10

    Unterhaltsvorschuss, Berechnung der Bewilligungshöchstdauer

    Zwar könne dies nicht unmittelbar dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007 (5 C 40.06, NJW 2007, S. 3143 ff.) entnommen werden, da die Behörde in dem dort entschiedenen Fall einerseits Bewilligungsbescheide aufgehoben und damit kein Rechtsgrund für die Zahlung mehr bestanden habe und andererseits von dem maßgebenden Elternteil gemäß § 5 Abs. 1 UVG die auf diesen Zeitraum entfallenden Beträge vollständig zurückerstattet worden seien.

    Wirtschaftlich und funktional ist es indes eine Rückabwicklung (siehe zum Ganzen Berlit, Anm. zu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2007 - 5 C 40.06 -, jurisPR-BVerwG 26/2007 Anm. 1).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Juli 2007, a.a.O., NJW 2007, 3143) für die spezielle Fallkonstellation der Aufhebung des Bewilligungsbescheides und der Rückerstattung der zugrundeliegenden Leistung von dem Berechtigten (§ 5 Abs. 2 UVG) odereinemElternteil, mitdemdieserzusammenlebt(§ 5 Abs. 1 UVG),entschieden, dass erbrachte Unterhaltsvorschussleistungen auf die Leistungshöchstdauer nach § 3 Abs. 1 UVG nicht anzurechnen sind.

    Dass in dem vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Juli 2007, a.a.O.) entschiedenen Fall der ausbezahlte Betrag vollständig zurückerstattet wurde, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da die Entscheidung keine Aussage dazu trifft, wie bei einer teilweisen Rückerstattung durch Aufrechnung zu verfahren ist.

    Die Revision wird zugelassen, da die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Juli 2007, a.a.O.) über die von ihm ausdrücklich genannten Fallkonstellationen hinaus offen gelassene Frage, ob erbrachte Unterhaltsvorschussleistungen auf die Leistungshöchstdauer des § 3 Abs. 1 UVG auch dann nicht anzurechnen sind, wenn die für die Gewährung der Leistung zuständige Behörde keinen Bewilligungsbescheid aufhebt und die Leistung im Wege einer Aufrechnung mit Ersatzansprüchengegen den mit dem Leistungsberechtigten zusammenlebenden Elternteil teilweise rückerstattet wurde, grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

  • BVerwG, 26.01.2011 - 5 C 19.10

    Anrechnung von Zeiten erfüllter Ersatzpflicht; Elternteil; Ersatzpflicht bei

    Auf die Leistungshöchstdauer des § 3 UVG sind Zeiten nicht anzurechnen, für die Unterhaltsvorschussleistungen von einem Elternteil nach § 5 Abs. 1 UVG bestandskräftig zurückverlangt und tatsächlich zurückgezahlt worden sind (Fortführung von Urteil vom 5. Juli 2007 - BVerwG 5 C 40.06 -).

    Die Erwägungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007 - BVerwG 5 C 40.06 - für den Fall der Aufhebung des Bewilligungsbescheides und der Rückerstattung der zugrunde liegenden Leistung von dem berechtigten Kind (§ 5 Abs. 2 UVG) oder einem Elternteil, mit dem dieses zusammenlebe (§ 5 Abs. 1 UVG), seien auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar, in welcher der Kläger aufgrund der Verrechnung nur verminderte Unterhaltsvorschussleistungen empfangen habe.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2007 - BVerwG 5 C 40.06 - (Buchholz 436.45 § 3 UVG Nr. 1) bereits entschieden, dass der Begriff der "Unterhaltsleistung" in § 3 UVG auf die Leistungsvoraussetzungen des § 1 UVG verweist und es nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht allein auf den tatsächlichen Zufluss der Leistungen und die dadurch bewirkte Verbesserung der finanziellen Situation der Kinder ankommt, sondern darauf, ob die gewährte Unterhaltsleistung rechtlich und wirtschaftlich als rechtmäßig gewährte Leistung nach § 1 UVG den Berechtigten auch verblieben und nicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 UVG rückabgewickelt worden ist.

  • VG Hannover, 22.07.2011 - 3 A 1905/08

    Ersatzanspruch; Leistungsbescheid; Unterhaltsvorschuss; Verwaltungsaktsbefugnis

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat, anders als in den zuvor zitierten Entscheidungen, lediglich die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 5 Abs. 1 UVG, nicht aber eine Verwaltungsaktsbefugnis geprüft (Urt. v. 23.11.1995, Az. 5 C 29/93, BVerwGE 100, 42, juris) bzw. von einer "bestands- oder rechtskräftig festgesetzten Ersatz- und Rückzahlungspflicht" gesprochen, ohne die Verwaltungsaktsbefugnis überhaupt zu problematisieren (Urt. v. 26.01.2011, Az. 5 C 19/10, juris, Rn. 11; Urt. v. 05.07.2007, Az. 5 C 40/06; NJW 2007, 3143, juris, Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 6 B 6.06

    Unterhaltsvorschuss; Leistungshöchstdauer

    Auch der vom Senat bereits entschiedene Ausnahmefall, in dem die Unterhaltsvorschusskasse nach Aufhebung des Bewilligungsbescheids rechtsgrundlos geleistet hat und die erbrachten Leistungen vollständig zurückgeflossen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - OVG 6 B 11.05 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2007 - 5 C 40.06 -, juris), so dass nicht (mehr) von einer Unterhaltsleistung im Sinne von § 3 UVG ausgegangen werden kann, liegt nicht vor.
  • VG Augsburg, 19.05.2009 - Au 3 K 08.1495

    Rückforderung von Unterhaltungsvorschussleistungen; Leistungshöchstdauer;

    Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 5.7.2007, 5 C 40/06, zit. nach Juris) nicht entgegen.
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Rechtsprechung
   KG, 21.05.2007 - 2 Ss 80/07 - 3 Ws (B) 202/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,17532
KG, 21.05.2007 - 2 Ss 80/07 - 3 Ws (B) 202/07 (https://dejure.org/2007,17532)
KG, Entscheidung vom 21.05.2007 - 2 Ss 80/07 - 3 Ws (B) 202/07 (https://dejure.org/2007,17532)
KG, Entscheidung vom 21. Mai 2007 - 2 Ss 80/07 - 3 Ws (B) 202/07 (https://dejure.org/2007,17532)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Tragweite des Amtsermittlungsgrundsatzes im Bußgeldverfahren; Gebotenheit weiterer Sachaufklärung gegenüber den Aussagen von Belastungszeugen; Notwendigkeit der Einholung einer behördlichen Erklärung über das Vorhandensein einer Wanderbaustelle und einer ...

  • Judicialis

    OWiG § 77 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    OWiG § 77 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3143 (Ls.)
  • NStZ 2007, 319
  • NStZ-RR 2007, 319
  • NZV 2007, 584
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 04.02.1994 - Ss 33/94
    Auszug aus KG, 21.05.2007 - 3 Ws (B) 202/07
    Dies gilt auch für die Fälle, in denen nicht nur ein Zeuge den Betroffenen belastet, sondern - wie vorliegend - zwei durch gemeinsame Dienstausübung verbundene Polizeibeamte (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln VRS 88, 376, 378).
  • KG, 14.02.1997 - 3 Ws (B) 16/97
    Auszug aus KG, 21.05.2007 - 3 Ws (B) 202/07
    Die Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen (§ 77 Abs. 1 OWiG), gebietet die weitere Aufklärung, wenn das in Betracht kommende Wissen den Bekundungen eines Belastungszeugen gegenüber steht und eine Nennung des Beweismittels das Ziel hat, dessen Aussage zu widerlegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 180; KG, Beschlüsse vom 4. Februar 1992 - 3 Ws (B) 272/91 - und 14. Februar 1997 - 3 Ws (B) 16/97 -).
  • KG, 01.08.2019 - 3 Ws (B) 232/19

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Ablehnung eines Beweisantrags

    Die Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen (§ 77 Abs. 1 OWiG), gebietet zwar die weitere Aufklärung, wenn das in Betracht kommende Wissen den Bekundungen eines Belastungszeugen gegenüber steht und eine Nennung des Beweismittels das Ziel hat, dessen Aussage zu widerlegen (vgl. Senat NZV 2007, 584; OLG Düsseldorf NZV 1999, 260 m.w.N.; OLG Köln VRS 88, 376).

    Vielmehr ist jeweils im Einzelfall das bereits gewonnene Beweisergebnis unter Berücksichtigung der Verlässlichkeit der Beweismittel und die beantragte Beweiserhebung gegeneinander abzuwägen (vgl. Senat, NZV 2007, 584 m.w.N.).

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